Transparent, fair und verständlich
Kosten nach GOÄ – transparente Berechnung Ihrer Haartransplantation
Bei rehaar® setzen wir auf maximale Transparenz und klare Preisgestaltung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die medizinischen Behandlungen erfolgen ausschließlich durch unseren kooperierenden Facharzt, der die alleinige medizinische Verantwortung trägt. rehaar® selbst führt keine medizinischen Leistungen durch, sondern übernimmt ausschließlich organisatorische Tätigkeiten rund um Ihre Behandlung. Dadurch entstehen für Sie keine versteckten Kosten.
Wichtig:
Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 %, da Haartransplantationen in Deutschland in aller Regel als ästhetische Leistungen eingestuft und somit umsatzsteuerpflichtig sind. Diese Leistungen gelten als Privatleistungen und werden nicht von gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Unsere Abrechnung orientiert sich an der GOÄ-Ziffer 744, die einen Grundpreis von 4,66 € netto (zzgl. 19 % MwSt.) pro Follikulärer Einheit (FE) vorsieht. Eine FE ist eine natürliche Haarwurzelgruppe, die typischerweise aus 1 bis 4 Haaren besteht. Abhängig von der individuellen Komplexität und dem medizinischen Aufwand kann der Abrechnungsfaktor gemäß GOÄ zwischen 2,3 (Standardfaktor) und 3,5 variieren. Der endgültige Faktor wird individuell und nachvollziehbar im persönlichen Beratungsgespräch mit Ihnen festgelegt. Diese transparente Struktur bietet Ihnen hohe Kostensicherheit und Klarheit von Anfang an.
Warum berechnen wir nach Follikulären Einheiten?
Eine Abrechnung pro Einzelhaar (2,33 € netto pro Haar laut GOÄ) wirkt auf den ersten Blick günstiger. Jedoch erfordert die Entnahme und Transplantation besonders feiner Einzelhaare, welche entscheidend für ein natürliches Erscheinungsbild sind, deutlich höheren zeitlichen und medizinischen Aufwand.
Wir bevorzugen deshalb bewusst die Abrechnung nach follikulären Einheiten, da diese Methode unserer Erfahrung nach optimale Bedingungen schafft, um bestmögliche und natürliche Ergebnisse zu gewährleisten.
Unser Qualitätsversprechen – Kein Splitting der Haarwurzelgruppen
Unser kooperierender Facharzt verzichtet konsequent auf das sogenannte Splitting, das heißt die Aufteilung natürlicher Haarwurzelgruppen. Bei rehaar® erhalten Sie ausschließlich vollständige, intakte Follikuläre Einheiten, die sorgfältig und schonend aus Ihrem Spenderbereich entnommen werden. Dadurch wird höchste Qualität, eine maximale Anwuchsrate und langfristige Zufriedenheit gefördert.
Behandlungsablauf – Ihr Experte für Haarrekonstruktion
Während der gesamten Haartransplantation bleiben Sie wach und können jeden Schritt aktiv nachvollziehen. Jede entnommene Follikuläre Einheit wird unmittelbar von unseren Assistenten per Klickzähler dokumentiert, sodass Sie den Vorgang jederzeit selbst kontrollieren können. Unser Facharzt erläutert Ihnen dabei klar und verständlich die Unterschiede zwischen feinsten Einzelhaaren, dickeren Einzelhaaren sowie mehrhaarigen Einheiten.
rehaar® unterstützt Sie umfassend bei der Organisation Ihrer Behandlung – von der Terminvereinbarung über die Betreuung während der Haartransplantation bis hin zur Nachsorge. Die medizinische Durchführung und Verantwortung liegen ausschließlich bei unserem spezialisierten Facharzt.
Individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erlaubt Abrechnungsfaktoren zwischen 2,3 (Standard) und 3,5, abhängig vom Aufwand und der Komplexität der Behandlung. Sollte in Ihrem individuellen Fall ein höherer Gebührensatz notwendig werden, schließen wir vor Behandlungsbeginn eine individuelle schriftliche Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ ab. Diese schriftliche Vereinbarung informiert Sie im Voraus verbindlich und klar über die anfallenden Kosten.
Ihre Vorteile bei rehaar® auf einen Blick:
- Behandlung durch erfahrenen Facharzt mit Spezialisierung auf Haartransplantationen (Mitglied der ISHRS – International Society of Hair Restoration Surgery).
- Transparente Preisgestaltung gemäß Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- Verzicht auf Splitting (keine Aufteilung der natürlichen Haarwurzelgruppen)
- Maximale Transparenz während Ihrer Behandlung
- Einhaltung deutscher Qualitäts- und Hygienestandards
Beratungstermin vereinbaren – Persönlich, verständlich, transparent
Sie möchten es genau wissen? Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir verstehen, dass eine Haartransplantation viele Fragen aufwirft. Unser Ziel ist es, Sie umfassend zu informieren und Schritt für Schritt zu begleiten.
Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
FAQ
Ist Deine Frage nicht dabei? Bitte kontaktiere uns. Wir helfen Dir gerne weiter.
Zur verbindlichen Reservierung Ihres Behandlungstermins zur Haar-Rekonstruktion ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % der individuell vereinbarten Gesamtkosten erforderlich. Die genaue Höhe der Gesamtkosten wird Ihnen im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs mitgeteilt und schriftlich festgehalten. Vor jeder Beratung und Terminreservierung schließen wir eine schriftliche Honorar- oder Behandlungsvereinbarung nach § 2 GOÄ ab. Diese Vereinbarung bietet beiden Seiten Planungssicherheit und schützt vor kurzfristigen Ausfällen.
Die Kosten einer Haartransplantation werden grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, da es sich hierbei in der Regel um eine ästhetische, nicht medizinisch notwendige Leistung handelt. Dementsprechend unterliegen sämtliche Behandlungskosten der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %, Stand 2025). Bitte klären Sie im Zweifelsfall eine Kostenübernahme direkt mit Ihrer Krankenversicherung ab.
Sollten Sie Ihren verbindlich vereinbarten Behandlungstermin stornieren oder nicht wahrnehmen, gelten folgende Stornierungsgebühren:
- bis zu 61 Tage vor der Behandlung: 30 % der Behandlungskosten
- vom 60. bis zum 31. Tag vor der Behandlung: 50 % der Behandlungskosten
- ab dem 30. Tag vor der Behandlung: 75 % der Behandlungskosten
- am Tag der Behandlung oder bei Nichterscheinen: 100 % der Behandlungskosten
Diese Regelungen sind Bestandteil der schriftlichen Honorar- oder Behandlungsvereinbarung nach § 2 GOÄ und dienen der Absicherung beider Parteien.
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